Verwahrstellen-Treuhänder geschlossener AIF
Steuerberater als Prüfer / Treuhänder
Mit meiner langjährigen Erfahrung in der Konzeption, Verwaltung und Abwicklung geschlossener Immobilienfonds, in der Betreuung sowohl der Fondsgesellschaft als auch der Gesellschafter – ob als Geschäftsbesorger oder Liquidator geschlossener Fonds – biete ich die geforderten Voraussetzungen zur Übernahme dieser anspruchsvollen Funktion, die unter anderem Prüfung des Eigentums, Führung und Aktualisierung von Aufzeichnungen sowie umfangreiche Kontrollfunktionen und die Zustimmung der Verwahrsstelle zu bestimmten Geschäftsvorfällen umfasst, und stehe für diese Tätigkeit interessierten geschlossenen AIF zur Verfügung.
Prüfer nach § 24 Finanzvermittlungsverordnung
Steuerberater als Prüfer / Treuhänder
Seit März 2012 dürfen Steuerberater nach § 34 GewO / FinVermV der „Allgemeinen Musterverwaltungsvorschrift“ des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie die Tätigkeit als Prüfer von Finanzanlagen nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung ausüben. Aufgrund meiner Vorbildung und Berufserfahrung bin ich somit in der Lage, eine ordnungsgemäße Prüfung entsprechender Gewerbebetriebe vorzunehmen.
Prüfung von Meldungen über in Verkehr gebrachte Verpackungen
Steuerberater als Prüfer / Treuhänder
Das kennen Sie bereits:
Unternehmen, die durch ihre Tätigkeit die Auflagen der Verpackungsverordnung zu erfüllen haben und einen Vertrag über die Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ bzw. über die Beteiligung am Dualen System Deutschland (DSD) abgeschlossen haben, müssen gegenüber DSD eine Jahresabschlussmeldung über die von ihnen tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen an Verpackungen machen.
Aus den geschlossenen Verträgen ergibt sich, ab welcher Menge diese Meldung durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater nach Maßgabe von Markennutzungs- bzw. Beteiligungsvertrag geprüft werden muss (DSD-Testat). Wir haben entsprechende Prüfungen bereits durchgeführt und bieten Ihnen unsere Erfahrung auf diesem Gebiet gern an.
Am 1. Januar 2009 trat die 5. Novelle zur geänderten Verpackungsverordnung in Kraft. Hierin neu ist u. a. die Verpflichtung zur jährlichen Abgabe einer Vollständigkeitserklärung über die in Verkehr gebrachten Verpackungen, die bis zu jedem 15. Mai eines Jahres zu erfolgen hat und sich auf das vergangene Kalenderjahr bezieht. Diese Vollständigkeitserklärung muss bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer in elektronischer Form hinterlegt werden, nachdem sie von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen geprüft worden ist.