Verwahrstellen-Treuhänder geschlossener AIF

Steuerberater als Prüfer / Treuhänder

Mit meiner langjährigen Erfahrung in der Konzeption, Verwaltung und Abwicklung geschlossener Immobilienfonds, in der Betreuung sowohl der Fondsgesellschaft als auch der Gesellschafter – ob als Geschäftsbesorger oder Liquidator geschlossener Fonds – biete ich die geforderten Voraussetzungen zur Übernahme dieser anspruchsvollen Funktion, die unter anderem Prüfung des Eigentums, Führung und Aktualisierung von Aufzeichnungen sowie umfangreiche Kontrollfunktionen und die Zustimmung der Verwahrsstelle zu bestimmten Geschäftsvorfällen umfasst, und stehe für diese Tätigkeit interessierten geschlossenen AIF zur Verfügung.

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Prüfer nach § 24 Finanzvermittlungsverordnung

Steuerberater als Prüfer / Treuhänder

Seit März 2012 dürfen Steuerberater nach § 34 GewO / FinVermV der „Allgemeinen Musterverwaltungsvorschrift“ des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie die Tätigkeit als Prüfer von Finanzanlagen nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung ausüben. Aufgrund meiner Vorbildung und Berufserfahrung bin ich somit in der Lage, eine ordnungsgemäße Prüfung entsprechender Gewerbebetriebe vorzunehmen.

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Prüfung von Meldungen über in Verkehr gebrachte Ver­packungen

Steuerberater als Prüfer / Treuhänder

Das kennen Sie bereits:

Unternehmen, die durch ihre Tätig­keit die Auf­lagen der Ver­packungs­ver­ordnung zu erfüllen haben und einen Ver­trag über die Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ bzw. über die Be­teiligung am Dualen System Deutschland (DSD) abgeschlossen haben, müssen gegenüber DSD eine Jahres­abschluss­meldung über die von ihnen tat­sächlich in Ver­kehr ge­brachten Mengen an Ver­packungen machen.

Aus den geschlossenen Ver­trägen ergibt sich, ab welcher Menge diese Meldung durch einen Wirt­schafts­prüfer, ver­eidigten Buch­prüfer oder Steuer­berater nach Maßgabe von Marken­nutzungs- bzw. Be­teili­gungs­vertrag geprüft werden muss (DSD-Testat). Wir haben ent­sprechende Prüfungen bereits durch­geführt und bieten Ihnen unsere Er­fahrung auf diesem Ge­biet gern an.

Am 1. Januar 2009 trat die 5. Novelle zur ge­änder­ten Ver­packungs­ver­ordnung in Kraft. Hierin neu ist u. a. die Ver­pflichtung zur jähr­lichen Abgabe einer Voll­ständig­keits­er­klärung über die in Ver­kehr ge­brachten Ver­packungen, die bis zu jedem 15. Mai eines Jahres zu erfolgen hat und sich auf das ver­gangene Kalender­jahr bezieht. Diese Voll­ständig­keits­er­klärung muss bei der ört­lich zuständigen Industrie- und Handels­kammer in elek­tro­nischer Form hinter­legt werden, nachdem sie von einem Wirt­schafts­prüfer, einem Steuerberater, einem ver­eidig­ten Buch­prüfer oder einem unab­hängigen Sach­ver­ständigen geprüft worden ist.

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