Leistungen
Elektronischer Bundesanzeiger
Einreichung von Jahresabschlüssen zum elektronischen Bundesanzeiger
Das ab 01.01.2007 geltende Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (kurz EHUG) fordert für Gesellschaften in der Rechtsform von „GmbH“ und „GmbH & Co. KG“ die Offenlegung ihres Jahresabschlusses durch Einreichung zum elektronischen Bundesanzeiger. Bei Zuwiderhandlung droht die Festsetzung empfindlicher Ordnungsgelder.
Dies gilt auch für kleine Gesellschaften. Nur sog. Kleinst-Kapitalgesellschaften können für Wirtschaftsjahre, die am 31.12.2012 oder später enden, statt einer Offenlegung auch eine Hinterlegung wählen. Der wesentliche Unterschied zur Offenlegung besteht in der Zugänglichkeit: Hinterlegte Abschlüsse müssen gebührenpflichtig angefordert werden. Aber in welcher Form auch immer: die Verpflichtung zur Einreichung des Abschlusses gilt für alle Größenklassen.
Wir übernehmen für Sie die fristgerechte Einreichung aller notwendigen Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
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