Nachlassverwaltung
Steuerbüro Nußbickel
Nicht selten stehen Erben vor der Frage, ob sie das ihnen angetragene Erbe antreten sollen oder nicht, da sich die Belastung des Erbes durch möglicherweise hohe Schulden nicht auf Anhieb oder nicht endgültig abschätzen lässt. Durch die – zeitlich begrenzbare – Bestellung eines Nachlassverwalters wird das eigene Vermögen des Erben vor noch bestehenden Ansprüchen gegenüber dem Erblasser geschützt, da die möglichen Ansprüche sich dann weiterhin nur auf das geerbte Vermögen erstrecken.
Umgekehrt können auch Gläubiger eines Erblassers bei berechtigten Ansprüchen, die gegenüber dem Nachlassgericht ausgewiesen werden müssen, für eine auf zwei Jahre begrenzte Zeit einen Nachlassverwalter einsetzen lassen, um ihre Ansprüche vor dem Zugriff eines möglicherweise verschuldeten Erben schützen zu lassen.
Die Nachlassverwaltung selbst beinhaltet eine präzise Bewertung des Nachlassvermögens nach Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und eine entsprechende Rechnungslegung, um ggf. vorhandene Ansprüche von Gläubigern ordnungsgemäß befriedigen zu können oder eine Nachlassinsolvenz zu beantragen, die zu weiteren Maßnahmen führt. Weitere Kompetenzen (z. B. Veräußerung oder Belastung eines Grundstücks, eines Erwerbsgeschäfts u. Ä.) können dem Nachlassverwalter durch das zuständige Nachlassgericht übertragen werden.
Für diese treuhänderischen Aufgaben, die auch steuerrechtliche Pflichten wie die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung einschließen, sind Steuerberater durch ihre fachliche Qualifikation und ihr Berufsethos in besonderem Maße geeignet. Gleiches gilt für alle steuerlichen Fragen im Rahmen einer Schenkung.
Kooperationspartnerschaft mit RA Leonie Lehrmann
Die Fachanwältin für Erb- und Steuerrecht Frau Leonie Lehrmann berät Sie gerne in rechtlichen Fragen.
Website: https://leonie-lehrmann.de/